In den Fällen, in denen außergewöhnliche Belastungen den in § 33 Einkommenssteuergesetz festgelegten Eigenanteil übersteigen, können sie steuerlich geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit der Anerkennung der Sehhilfe als außergewöhnliche Belastung haben sich in der letzten Zeit einige Änderungen ergeben. Bei einer Sehhilfe, die bereits einmal augenärztlich verordnet war und bei Folgebrillen, die durch Augenoptiker abgegeben wurden, müssen die Finanzbehörden (bundeseinheitlich) eine vom Augenoptiker ausgestellte Rechnung akzeptieren.
In den letzten Jahren war die Anerkennung der Sehhilfe als außergewöhnliche Belastung nicht eindeutig geregelt. Die Handhabung der Finanzämter war regional unterschiedlich.
Durch die Änderung des Einkommenssteuergesetzes – insbesondere der Einfügung des §33 Abs. 4 und in diesem Zusammenhang das Inkrafttreten der geänderten Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung zum 01.11.2011 wurde das Einkommenssteuergesetz hinsichtlich des Nachweises der Krankheitskosten bzw. der Kosten für Hilfsmittel präzisiert. Mit der Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung wurden wesentliche Inhalte der ursprünglichen Einkommenssteuer-Richtlinie hinsichtlich des Nachweises der Kosten für Sehhilfen in die Durchführungsverordnung übernommen. An dieses administrative Recht haben sich die Finanzämter zu halten.
Die Einkommenssteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommenssteuerrechtes sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommenssteuerrechtes, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Durch den unter Ziffer 3 erwähnten Hinweis, dass die Notwendigkeit einer Sehhilfe zwar zunächst durch einen Augenarzt festgestellt werden muss, allerdings Folgerefraktionsbestimmungen durch einen Augenoptiker durchgeführt werden können, wird die strikte Vorgabe der Durchführungsverordnung nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung in diesem Bereich relativiert.
Wenn somit eine Sehhilfe bereits einmal augenärztlich verordnet war und Folgebrillen durch Augenoptiker abgegeben wurden, müssten die Finanzbehörden (bundeseinheitlich) somit eine vom Augenoptiker ausgestellte Rechnung akzeptieren. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Antragssteller die ursprünglich (eventuell vor Jahren) ausgestellte Verordnung eines Augenarztes über eine Sehhilfe vorweisen muss.
Ein Infoblatt zu diesem Thema befindet sich im internen Bereich der ZVA-Homepage www.zva.de unter der Rubrik Service/Infoblätter.
Quelle: ZVA
Autor: Christoph Baum
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