Bei einem Verkehrsunfall haftet der Verursacher nicht nur für die Schäden am Auto des anderen Fahrers. Die Versicherung muss auch eine kaputte Brille erstatten – allerdings nicht deren Neuwert.

Die Versicherung eines Unfallverursachers muss auch für eine zu Bruch gegangene Brille des Geschädigten aufkommen. Das entschied das Landgericht Augsburg in einem Fall (Az.: 033 O 1254/11), über den der ADAC berichtet. Dabei müsse jedoch nicht der Neuwert der Sehhilfe bezahlt werden.

Die Richter begründeten den Abschlag so: Weil es keinen Gebrauchtmarkt für Brillen in einer bestimmten Sehstärke gebe, sei zwar zunächst vom Neuwert auszugehen. Ein „Mode- und Komfortelement“ wie eine Brille nutze sich aber selbst bei vorsichtigster Nutzung langsam ab und werde auch ohne Unfall irgendwann ersetzt. In dem Fall erhielt der Brillenträger 320 Euro Schadenersatz – der Neupreis betrug 425 Euro.

Quelle: FOCUS Online vom 15.3.2013
Autor: Svea Kordt

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